Allgemeine Geschäftsbedingungen des TierSchlosshotels Care Royal GmbH
1) Bedingungen zur Aufnahme und Betreuung von Tieren
Das Tierschlosshotel (Care Royal GmbH) geht davon aus, dass alle gebrachten Gasttiere grundsätzlich sozial verträglich gegenüber Artgenossen und Menschen sind, haftpflichtversichert sind, wie vorgeschrieben geimpft sind, frei von ansteckenden Krankheiten sind und mindestens zwei Wochen vor Ankunft entwurmt bzw. von Parasiten (Flöhe, Zecken etc. ) durch nachweisliche Behandlung befreit wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, werden entstehende Kosten und Folgeschäden -auch bei anderen Tieren- bei Nichtbeachtung der oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich dem verursachenden Tierhalter berechnet. Bei Gefahr im Verzug kann das Tier nicht betreut werden und der Tierhalter muss auf eigene Kosten für die Abholung sorgen.
Sollte der Tierhalter im Notfall nicht erreichbar sein, muss eine erreichbare Kontaktperson mit entsprechender Handlungsbefugnis ausgestattet dem TierSchlosshotel benannt sein. Sollte diese Kontaktperson auch nicht erreichbar sein, erhält das TierSchloßhotel automatisch die Genehmigung, alles zu unternehmen, um dem Tier nach besten Wissen und Gewissen zu helfen, also z.B. eine medizinische Behandlung einzuleiten - die Kosten trägt der Tiereigentümer. Wichtige Besonderheiten im Umgang mit dem Tier wie z.B. speziell notwendige Verpflegung oder medizinische Versorgung sind vom Tierhalter vor der Aufnahme des Hundes schriftlich unter sonstige Bemerkungen im Anmeldeformular anzugeben.
2) Verpflichtung
Das TierSchlosshotel verpflichtet sich, alle Gasttiere artgerecht zu versorgen, unterzubringen, zu füttern und zu pflegen. Der Tierhalter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die weltweit einzigartigen Bewegungsmöglichkeiten bei 3 Spaziergängen im großen und durch Gebüsch und Bäume unübersichtlichen Schlosspark nicht nur einzigartigen Spaß für die Gasttiere bedeuten, sondern auch -nie ganz auszuschließende- Gesundheitsrisiken bei deren Unberechenbarkeit beinhalten, wobei durch gute Auswahl und Erziehung der Gasttiere Unfallgefahren minimiert werden und sich in knapp 30 Jahren keine wesentlichen Unfälle ereignet haben.
Die Gefahren bei Spaziergängen mit Privatpersonen außerhalb des TierSchlosshotels mit Aufeinandertreffen von fremden Hunden sind i.d.R. wesentlich höher!
3) Kosten
Die voraussichtlichen Betreuungskosten erhalten die Kunden mit einem Bestätigungsschreiben aufgrund ihrer Reservierungsanfrage auf „www.TierSchlosshotel.de.“ Die Reservierungsanfrage bzw. Anmeldung und auch die Betreuungszusage des TierSchlosshotels ist zunächst unverbindlich. Nach der Betreuungszusage kann der Kunde 3 Tage kostenlos und ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten (Storno bzw. Planänderungen erfolgen nur in Schriftform). Der verbindliche Buchungsvorgang für eine Tierbetreuung wird erst durch Eingang der Betreuungskosten abgeschlossen. Erst nach Erhalt des Überweisungsbelegs vom Kunden an info@care-royal.de ist die Buchung abgeschlossen und die weitere Planung der Räume und Gruppen vom Tierschlosshotel kann begonnen werden.
Zusätzliche, individuell gewünschte oder notwendige Behandlungen für einzelne Tiere werden nach Aufwand und Absprache berechnet und bei Ankunft oder Abholung bezahlt. Der Hundehalter kann seine Kosten minimieren, indem er seinen Hund vernünftig erzieht, so dass er schon in jungen Jahren berechenbar sozialisiert wird und v.a. gehorcht, damit er im TierSchlosshotel seinen Bewegungsdrang ohne Leine mit anderen Hunden ausleben kann und keine Zusatzkosten entstehen! Als Anhalt für Zusatzleistungen dient z.Z. € 1,00 pro zusätzlich notwendige Arbeitsminute.
4) Vertragsbeendigung
Bricht der Hundehalter während der vereinbarten Unterbringungszeit den Vertrag vorzeitig ab, bleibt die Verpflichtung zur Begleichung des vollen Preises bestehen. Sollte das Gasttier im Tierschlosshotel erkranken oder sich aggressiv zeigen bzw. andere unvorhersehbare Probleme / Unarten auftreten, so dass eine weitere Betreuung nicht zumutbar ist, kann das TierSchlosshotel den Betreuungsvertrag vorzeitig auflösen und das Abholen zum Schutze der Tiere und Menschen vom Tierhalter verlangen.
5) Haftung
Für die typischen von einem Tier ausgehenden Gefahren haftet ausschließlich der Tierhalter bzw. Eigentümer als Kunde und / oder der Überbringer des Gasttieres gesamtschuldnerisch. Das Tierschlosshotel wird nicht dadurch zum Tierhalter, dass es aufgrund eines Unterbringungsvertrages mit dem Tierhalter vorübergehend ein Tier unterbringt.
Jeder Tierhalter sollte die allgemeinen Risiken der Tierhaltung kennen und sich auch der Unfall- und Verletzungsgefahren spielender Hunde bewusst sein. Dies gilt für jeden Spaziergang mit freilaufenden, spielenden Hunden im Tierschlosshotel und außerhalb. Auch die Möglichkeit der Übertragung von Infektionen, Krankheiten, Parasiten etc. werden zwar durch Kontrolle der Impfausweise minimiert, aber können nicht ausgeschlossen werden.
Insoweit schließt das Tierschlosshotel die Haftung grundsätzlich und umfassend aus. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für den Fall, dass das Tier sich aus der Obhut des TierSchlosshotels befreit.
Der Tierhalter stellt das Tierschlosshotel und Dritte ungeachtet vorstehender Bestimmungen vollständig von der Haftung für das Verhalten, den Gesundheitszustand oder Ungezieferbefall oder für sonstige für die Tierhaltung typischen Gefahren seines Tieres frei.
Das Tierschlosshotel ist im Einvernehmen mit dem Halter, bei Gefahr im Verzug auch ohne Einvernehmen, berechtigt, notwendige Maßnahmen zur medizinischen Versorgung, zur Befreiung von Ungeziefer oder zur Bändigung des Tieres zum Schutze von Menschen und anderer Tiere zu ergreifen.
Der Ausschluss der Haftung findet keine Anwendung für Schadensersatzansprüche jeglicher Art, wenn das Tierschlosshotel, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben sowie für Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden.
Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch das von ihm zur Betreuung durch das Tierschlosshotel übergebenes Tier verursacht werden, sofern nicht der Schaden durch eine Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten des Tierschlosshotels verursacht wurde. Das gilt auch für Schäden, die gegenüber Dritten verursacht werden. Ist der Kunde Halter des Tieres, so sind sich die Vertragsparteien darin einig, dass der Kunde auch während des Aufenthalts des Tieres im Tierschlosshotel weiterhin Halter des Tieres im Sinne des § 833 BGB bleibt und für sein Tier haftet. Ist ein Dritter Halter des Tieres, so entfällt dessen Haftung nach § 833 BGB nicht durch die Übergabe des Tieres an das Tierschlosshotel zur Betreuung.
Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass der Kunde oder ein Dritter für sein Tier eine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhält. Sollte die Versicherung für den Schaden nicht leisten, ist der Tiereigentümer vollumfänglich und persönlich für den Schaden haftbar.
Erklärung: Die Tierhalterhaftung im Sinne des § 833 BGB entspricht dem am 15. April 2014 gefällten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH; Az.: VI ZR 372/13). So sind bei Beschädigung, Zerstörung oder Verletzung eines Menschen, eines anderen Tieres oder eines Sachgegenstand während des Aufenthaltes in einer Tierpension die daraus entstehenden Ersatzansprüche des Geschädigten ausschließlich vom Hundebesitzer oder dessen Tierhaftpflichtversicherung zu erfüllen. Nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haftet der Tierhalter grundsätzlich für jeden Schaden, den sein Tier verursacht, beziehungsweise mitverursacht hat. Dies gilt sowohl für Personenschäden, als auch für Sachschäden. Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier übernimmt, für die Kosten des Tieres aufkommt und den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt. § 833 BGB statuiert eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob den Halter tatsächlich ein Verschulden (wie etwas eine Aufsichtspflichtverletzung) trifft. Grund für die Gefährdungshaftung ist die gesetzgeberische Annahme, dass aufgrund der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens mit der Tierhaltung stets eine Gefahr von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist.
Der Eigentümer stellt das TierSchlossHotel und dessen Erfüllungsgehilfen von der Haftung gegenüber Dritten frei. Gesundheits- und Haftungsrisiken werden nicht übernommen, denn Krankheiten können jederzeit und überall auftreten und bei den hier möglichen Hundespielen kann es trotz größter Vorsicht zu Verletzungen kommen. Deshalb wird grundsätzlich eine Tierkrankenversicherung empfohlen, um Kostenrisiken zu minimieren. Bei Gefahr im Verzug veranlasst das TierSchlossHotel die tierärztliche Behandlung auf Kosten der TierHalter. Der Tierhalter wird baldmöglichst informiert. Die oben genannten und jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch für jeden späteren TierHotel-Aufenthalt anerkannt.
6) Sonstiges und Stornobedingungen
Sollte aus unvorhersehbaren Gründen eine Unterbringung des Tieres nicht möglich sein, übernimmt das Tierschlosshotel keinerlei Haftung für entstehende Folgeschäden. Auch kann wegen der Unberechenbarkeit und Komplexität von Tieren keinerlei Haftung für Beschädigungen, Verletzungen, Entlaufen, Krankheiten u.a. durch das Tierschlosshotel übernommen werden. Zu diesen gehören auch die bei Spiel und Sport der Hunde entstehenden Verletzungen. Nicht immer kann der Hergang bei der Schnelligkeit der Tiere und der großen Freiräume beobachtet werden. Doch wenn die Betreuer einen entsprechenden Unfall beobachten, wird den beiden Hundehaltern der „Unfallgegner“ benannt, so dass die beiden Parteien dies untereinander mit ihren Tierhaftpflichtversicherungen regeln können. Auch hier gilt in der Regel und durch viele Urteile bestätigt eine 50%ige Mithaftung beider Hundehalter, so dass Kosten i.d.R. hälftig geteilt werden.
Die Tierhalter und ihre Tiere benötigen eine zuverlässige, sichere Betreuung und buchen dafür viel Raum und Arbeitszeit - ebenso benötigen die Tierpfleger Arbeitssicherheit. Deshalb gelten als kostenfreie Stornogründe für beide Vertragsparteien ausschließlich medizinisch nachgewiesene, schwere und v.a. ansteckende Krankheiten der angemeldeten Gasttiere oder der Tierpfleger im TierSchlosshotel. Stornogebühren bei mehr als 30 Tagen vor Ankunft betragen 50%, unter 30 Tagen 80 %, ab 8 Tagen keine Rückerstattung der Betreuungskosten, weil i.d.R. kein Ersatz mit einem gleichartigen Pflegetier zu dem exakt gleichen Zeitraum möglich ist und entsprechende Leerstandskosten entstehen.
Terminänderungen gelten nur in schriftlicher Form per e.mail. Werden die Gasttiere nicht wie vereinbart abgeholt, gehen die weiteren TierSchlossHotel-Betreuungskosten zu Lasten des Eigentümers bzw. des beauftragten Tierbringers. Bei unerklärter Zahlungs- oder Abholversäumnis geht das Eigentums- und Vermittlungsrecht nach 14 Tagen an die Care Royal GmbH über.
7) Schlussbestimmungen, salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Formulierung am nächsten kommt. Erfüllungsort ist Markgröningen, es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die für den Sitz der die Pension örtlich zuständigen Gerichte sind ausschließlich zuständig. Das TierSchlosshotel kann Klage gegen den Auftraggeber auch an dessen Wohn- oder Geschäftssitz erheben. Die oben genannten und jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch für jeden späteren TierSchlossHotel-Aufenthalt anerkannt.
